Drohnen und Schule – Gut zu wissen

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Blogbild und Drohne unten: Copyright: Shutterstock.com (siehe Impressum)

 

Kameradrohnen bieten für die Anwendung im Unterricht einiges Potenzial. Sowohl im naturwissenschaftlichen-technischen Unterricht als auch im Rahmen der informatischen Bildung sind einige spannende Szenarien umsetzbar. Jedoch ist bei der Verwendung von Drohnen einiges zu beachten, vor allem um rechtliche Unannehmlichkeiten vorzubeugen.

Kartenviewer_DrohneVorweg soviel: Drohnen sind grundsätzlich erlaubt und können in der Schule problemlos eingesetzt werden. Doch wie das Sprichwort “Nichtwissen schützt vor Strafe nicht” sagt, gilt es einiges zu beachten. Zudem sieht es so aus, dass in Zukunft alle, die eine Drohne oder ein Flugmodell steuern wollen, eine Art Prüfung absolvieren müssen. Mehr dazu im Artikel der NZZ. Deshalb folgend die wichtigsten Verhaltens- und Sicherheitsregeln zum Umgang mit Drohnen, basierend auf den Bestimmungen des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL).

Was darf geflogen werden:

  • Drohnen und Flugmodelle unter 30kg sind grundsätzlich nicht bewilligungspflichtig.
  • Wer eine Drohne oder ein Flugmodell mit mehr als 500 Gramm Gewicht betreibt, muss für allfällige Schäden eine Haftpflichtdeckung im Umfang von mindestens 1 Million Franken gewährleisten.
  • Drohnen mit mehr als 500 Gramm Fluggewicht bedürfen einem Zusatz in der Haftpflichtversicherung (ca. 30.- / Jahr).

Wie darf geflogen werden:

  • Sofern der Pilot / die Pilotin jederzeit direkten Augenkontakt zu seinem Flugobjekt hat, dürfen Drohnen und Flugmodelle unter 30kg ohne Bewilligung betrieben werden.
  • Flüge mit Videobrillen sind nur innerhalb der Sichtweite erlaubt, und auch dann nur, wenn eine zweite Person am gleichen Standort wie der Pilot / die Pilotin dabei ist und jederzeit eingreifen kann.
  • Ausserhalb der Sichtweite sind Flüge mit Videobrille bzw. Monitor und / oder mit autonomen Drohnen bewilligungspflichtig.
  • Bei Luftaufnahmen sind der Schutz der Privatsphäre respektive die Vorschriften des Datenschutzgesetzes zu beachten.

Wo darf geflogen werden:

  • Innerhalb von Jagdbanngebieten oder Schutzgebieten für Wasser- und Zugvögel ist das Fliegen von Drohnen ausnahmslos verboten.
  • Luftaufnahmen sind zulässig, sofern die Vorschriften zum Schutz militärischer Anlagen berücksichtigt werden.
  • Über Menschenansammlungenbzw. näher als im Umkreis von 100 Metern von Menschenansammlungen (über 24 Personen auf engem Raum) dürfen Drohnen grundsätzlich nicht betrieben werden.
  • In der Nähe von Flugplätzen bestehen Einschränkungen für Flüge von Drohnen und Flugmodellen. Es ist zum Beispiel nicht gestattet, solche Fluggeräte näher als 5 Kilometer von den Pisten entfernt fliegen zu lassen.
  • Bei grösseren Flughäfen gibt es eine Kontrollzone, die über die 5 Kilometer gehen. Innerhalb dieser Zone dürfen Drohnen maximal 150 Meter hoch fliegen.
  • Allgemein ist eine Flughöhe über 300 Meter nicht zu empfehlen, weil ab 300 Meter manntragende Fluggeräte unterwegs sind, die einer Drohne nicht ausweichen können.
  • Kantone und Gemeinde können ergänzende Einschränkungen für den Einsatz von unbemannten Luftfahrzeugen erlassen.

Hier sind die Flugeinschränkungen für Drohnen auf map.geo.admin.ch abgebildet.

Detailliertere Angaben zur Thematik findet sich auf der Seite des BAZL im Artikel “Drohnen und Flugmodelle“.

 

 

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